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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, mit den Gesellschaften W. Westerwelle GmbH + Co. KG, Elverdisser Straße 205 in 32052 Herford und Westerwelle GmbH + Co. KG, Charlottenhof 9 in 15848 Beeskow, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Westerwelle gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. 

Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam. 

§2 Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Leihweise zur Verfügung gestellte Hilfsgeräte (z.B. Klammern, Karren, Paletten etc.) sind in gebrauchsfähigem Zustand sofort nach Verwendung zurückzugeben. Die Kosten der Rücklieferung trägt der Besteller. Bei Verlust oder Beschädigung von Hilfsgeräten berechnet Westerwelle den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. 

Bei vereinbarter Anlieferung durch Westerwelle auf der Baustelle werden für LKW frei zugängliche Zufahrten vorausgesetzt. Durch Zufahrtsbehinderungen verursachter Mehraufwand oder Verzögerung sind Westerwelle angemessen zu vergüten. 

Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. 

Westerwelle ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. 

Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Westerwelle zu leisten. 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Westerwelle bei Überschreitung von ihr gesetzter oder vertraglich vereinbarter Zahlungstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs zur Berechnung der im Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann Westerwelle wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. verlangen.

Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zu Gunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5% über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7% über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, oder, trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt.

Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann Westerwelle Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verlangen, sofern Westerwelle nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Westerwelle kann Ersatz sämtlicher durch Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen. Tritt Verzug nur wegen fehlenden Verschuldens des Bestellers nicht ein, kann Westerwelle jedoch Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verlangen.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in Bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden, fallen Fälligkeitszinsen gemäß vorstehender Bestimmungen an. 

Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von Westerwelle. 

Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch - etwa durch Wechselannahme - gestundete Forderungen von Westerwelle unter Verfall gewährter Rabatte oder sonstiger Nachlässe gegen den Besteller sofort fällig. 

§3 Lieferzeit

Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. Westerwelle ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies gilt namentlich für vom Besteller zu leistende Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel einen rechtzeitigen Abruf bei Abrufaufträgen oder Abschlagszahlungen. Beim Unterbleiben von wesentlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Bei von uns nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen von Westerwelle sind wir von der Verpflichtung der Lieferung frei; im übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen des Lieferes verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse. 

Gerät Westerwelle aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet, § 373 I HGB, bei Lagerung im Werk von Westerwelle jedoch mindestens in Höhe von 2,5% des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, daß Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.

Westerwelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von vierzehn Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen. 

§4 Beschaffenheitsangaben und Schutzrechte

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Musterbücher, Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffungsgarantien. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. 

Durch unterschiedliche Hydratationsgrade verursachte Farbabweichungen, bei liegend gelagerten Betonelementen, sind unter normalen Umständen aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und schließen die Gebrauchsfähigkeit nicht aus. Erfahrungsgemäß gleichen sich diese Farbabweichungen im Laufe der Zeit an. Wenn nichts anderes vereinbart wurde gilt bei unseren Fertigteilen die Sichtbetonklasse 1 als geschuldet.

Zur Überprüfung uns vom Besteller bekanntgegebener Maße, Gewichte, Pläne usw. ist Westerwelle nicht verpflichtet. Den Aufträgen und Lieferungen liegen ausschließlich die durch die Firma Westerwelle erstellten oder in Auftrag gegebenen Statiken, Werksplanungen, Ausführungsplanungen etc. zugrunde. 

Die dem Besteller durch Westerwelle zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von Westerwelle und dürfen ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. 

§5 Gefahrübergang und Ablieferung

Bei der Lieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferteile auf dem Werksgelände von Westerwelle und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Westerwelle gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert. Die Transportversicherung wird auf Wunsch des Bestellers von Westerwelle gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson nachweisbar anzuzeigen. 

Bei Montage des Liefergegenstandes durch Westerwelle beim Besteller geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Der Besteller ist auf Verlangen von Westerwelle zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen verpflichtet. Unabhängig davon hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der von Westerwelle auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Liefergegenstände vor den dort üblichen und vorhersehbaren Gefahren zu gewährleisten. Das beinhaltet namentlich den Schutz noch nicht Eigentum des Bestellers gewordener Lieferungen durch Einbeziehung in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers. 

§6 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen: 

a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Westerwelle 

b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrag von Westerwelle, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Westerwelle und dient zur Sicherung der Forderungen von Westerwelle in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Bei Verbindungen mit anderen, nicht im Eigentum von Westerwelle stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Westerwelle das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Westerwelle in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Das Vorbehaltseigentum von Westerwelle bleibt auch bestehen, wenn der Liefergegenstand nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebracht wird, § 95 BGB. 

c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Westerwelle abgetreten. Westerwelle nimmt die Abtretung an. 

d) Westerwelle stimmt einer Abtrennung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Westerwelle gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings (Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, daß der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor anweist, Zahlung nur an Westerwelle zu leisten. Westerwelle nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Westerwelle, bleibt die weitergehende Forderung von Westerwelle unberührt. Der Besteller hat Westerwelle sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Westerwelle gegenüber dem Factor erforderlich sind. 

e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von Westerwelle ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber Westerwelle zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Westerwelle durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch Westerwelle zu tragen. 

f) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Westerwelle zur Forderungseinziehung ermächtigt. Westerwelle wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Westerwelle hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 

g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen von Westerwelle in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist. 

h) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Westerwelle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Westerwelle und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Westerwelle verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. 

i) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. 

§7 Gewährleistung

Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt Westerwelle für Sach- und Rechtsmängel. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Innehaltung der Montage-, Verarbeitungs- und Betriebsvorschriften von Westerwelle. Eine Gewährleistung für Fehlbearbeitung oder Fehlbedienung übernimmt Westerwelle nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Montage- und/oder Betriebsanleitung zurückzuführen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung, oder nicht von Westerwelle zu vertretender chemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse. 

Soweit ein von Westerwelle zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Westerwelle nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers. Schadensersatz kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen. Westerwelle ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für Westerwelle unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde. 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von Westerwelle gelieferter oder hergestellter beweglicher Sachen beträgt ein Jahr, es sei denn, die Sache ist ihrer üblichen Verwendungsweise gemäß für die dauerhafte Verbindung mit einem Bauwerk vorgesehen und ihre Fehlerhaftigkeit hat die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht, in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für eine Verlängerung der regelmäßigen einjährigen Verjährungsfrist auf längstens fünf Jahre ab Ablieferung durch Westerwelle ist eine gesonderte Garantieerklärung von Westerwelle erforderlich. Im übrigen wird auf die §§ 478, 479 BGB verwiesen. 

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen. 

§8 Schadensersatz im übrigen

Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von Westerwelle dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Westerwelle beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von Westerwelle verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

§9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ist ausschließlicher Gerichtsstand Herford. Westerwelle ist in Aktivprozessen berechtigt, nach ihrer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für ihren Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG). 

§10 Salvatorische Klausel

Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.